Zwar haben viele offizielle Feiertage einen christlichen Hintergrund, doch sollte man die Feste anderer Bevölkerungsgruppen und Traditionen nicht außer Acht lassen. Man denke zum Beispiel an das persische Neujahr Nouruz, Jom Kippur oder das Zuckerfest, an denen sich Mitarbeiter womöglich ein paar Tage frei nehmen möchten. Hier sollte man eine entsprechende Urlaubsregelung finden, die den Mitarbeitern und ihren individuellen, kulturellen Ansprüchen gerecht wird. Bundesweit gab es immer wieder Forderungen, beispielsweise von den Grünen oder dem Zentralrat der Muslime, offizielle muslimische Feiertage zu etablieren. Dies ist bislang aber stets gescheitert. Einige Bundesländer haben eigene Regeln erlassen: In Bayern, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen können sich beispielsweise Schüler und Arbeitnehmer an jüdischen Feiertagen frei nehmen, ohne dass sie Gehaltsabstriche hinnehmen müssen. In Bremen können Arbeitnehmer sich für den Besuch von Gottesdiensten an jüdischen, islamischen und alevitischen Feiertagen frei nehmen. In Hamburg gibt es eine ähnliche Regelung. Sachsen-Anhalt erlaubt es, sich an religiösen Feiertagen unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen – unabhängig des religiösen Hintergrunds.
Grundsätzlich ist es also vor allem einzelnen Unternehmen überlassen, wie sie wichtige Feiertage handhaben, die nicht im offiziellen Feiertagskalender stehen. Eine Lösung können hier flexible Feiertage sein, also eine bestimmte Anzahl von freien Tagen, die Mitarbeiter für besondere persönliche Events oder Feiern nutzen können. Das können neben religiösen Festen auch Geburtstage oder Hochzeiten sein.